Eine Immobilie erben

Gerade was die Immobilienerbschaft angeht, hat sich im Erbrecht einiges getan.

So wird neuerdings zur Wertermittlung einer vererbten Immobilie der Ertragswert der Immobilie genutzt und nicht wie zuvor der Einheitswert. Der Vorteil: Der Ertragswert liegt meist deutlich über dem Einheitswert, jedoch liegen beide Werte weit unter dem realen Verkehrswert. Der Ertragswert für bebaute Grundstücke errechnet sich nämlich aus dem Durchschnitt der Jahreskaltmiete der letzten drei Jahre und wird mit dem Faktor 12,5 multipliziert. Einzige Einschränkung: Der Wert darf nicht mehr als 80 Prozent unter den Bodenrichtwerten der Gemeinde liegen.

Bei selbstgenutzten Immobilien wird die übliche Miete als Berechnungsgrundlage genutzt, wobei jeweils für jedes Halbjahr 0,5 Prozent abgezogen werden, in dem das Haus bereits bewohnt war. Einfamilienhäusern mit großen Grundstücken werden noch einmal 20 Prozent zugerechnet.

Wenn sie demnächst eine Immobilie erben haben sie den weiteren Vorteil, dass die Freibeträge in Folge der Erbrechtsänderungen erhöht wurden. So können Ehegatten nun statt 127.900 Euro 307.000 Euro steuerfrei erben. Bei Kindern hat sich der Freibetrag beinahe vervierfacht von 46.100 auf 205.000 Euro.

Natürlich gibt es auch hier einen kleinen Wermutstropfen. Die Steuersätze für Erbschaften oberhalb dieser Grenzen wurden im Gegenzug angezogen. So muss die Steuerklasse I ihr Erbe nun mit sieben anstatt mit drei Prozent versteuern, sofern es oberhalb der Freibeträge liegt. Für die Steuerklasse II sind es anstelle der vorherigen sechs nun zwölf Prozent geworden.

Da die Ertragswerte so überaus niedrig sind kann man, wenn man nicht gerade ein Luxusanwesen oder ein Hotel erbt, meist davon ausgehen, dass man mit einer Immobilie, die sich ja meist auf mehrere Kinder verteilt, unter den Freibeträgen liegt.

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